Satzung

Satzung der LAG anderes lernen

Verabschiedet auf der Gründungsversammlung

am 15.07.1992, in der Fassung vom 16.09.2023

 

Präambel=Teil I

§1 Stellung der Mitgliedsinitiativen
§2 Stellung der Regionalarbeitsgemeinschaften
§3 Satzungen der Regionalarbeitsgemeinschaften
§4 Aufnahme von Regionalarbeitsgemeinschaften
§5 Ausschluss von Regionalarbeitsgemeinschaften

 

Teil II

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck und Ziele
§3 Regionalarbeitsgemeinschaften
§4 Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit
§5 Mitgliedschaft
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§7 Mitgliedsbeitrag
§8 Organe des Vereins
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Satzungsänderungen
§11 Der Vorstand
§12 Aufgaben des Vorstands
§13 Beurkundung von Beschlüssen
§14 Mittelvergabe
§15 Vereinsauflösung

 

Präambel = Teil

§1 Stellung der Mitgliedsinitiativen

(1) Die Mitgliedsinitiativen der Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen e.V. sind eigenständige Vereine oder Landesorganisationen, die gleichzeitig auf Regionalebene organisiert sind und dort Regionalarbeitsgemeinschaften bilden.

(2) Vereine und landesweite Organisationen, die Mitglied in der Landesarbeits-gemeinschaft werden wollen, sind durch den Sitz ihrer Geschäftsstelle einer Regional AG zugeordnet.

§2 Stellung der Regionalarbeitsgemeinschaften

(1) Die Regionalarbeitsgemeinschaften umfassen die Regionen Mosel, Eifel, Westerwald, Rhein-Hunsrück, Rheinhessen und Pfalz. Die Regionalarbeits- gemeinschaften können sich zu größeren Einheiten, die die Regierungs- bezirksebene nicht überschreiten darf, zusammenschließen.

(2) Zusammenschlüsse von Regionalarbeitsgemeinschaften müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

(3) Auflösungen von Regionalarbeitsgemeinschaften müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

§3 Satzungen der Regionalarbeitsgemeinschaften

(1) Die Satzungen der Regionalarbeitsgemeinschaften müssen von der Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen e.V. bestätigt werden.

§4 Aufnahme von Regionalarbeitsgemeinschaften

(1) Über die Aufnahme von Regionalarbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung

§5 Ausschluss von Regionalarbeitsgemeinschaften

(1) Eine Regionalarbeitsgemeinschaft kann nach Anhörung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

(2) Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder dem Vorstand einer Regionalarbeitsgemeinschaft gestellt werden.

 

Teil II

 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen“ (nachfolgend „LAG“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält der Vereinsnamen den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Mainz.

(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Hierbei spielt die Förderung ökologischen Bewusstseins, von Friedensbereitschaft, der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und lebendiger Demokratie durch Bildungsarbeit in Gesellschaft und Politik eine besondere Rolle. Dies soll auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene erfolgen, mit dem Ziel, ein an ökologischen, sozialen, emanzipatorischen, basisdemokratischen, gewaltfreien und feministischen Grundsätzen orientiertes Gesellschaftssystem zu verwirklichen.

(2) Der Vereinszweck soll durch ein regionenspezifisches Angebot der Jugend- & Erwachsenenbildung erreicht werden. Dabei umfasst die außerschulische Weiterbildung gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, politischen, kulturellen, sozialen und beruflichen Weiterbildung.

(3) Das Angebot wird durch Regionalarbeitsgemeinschaften gewährleistet.

(4) Die Ziele der LAG sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

  • die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zur Jugend- und Erwachsenenbildung,
  • die Information der Öffentlichkeit über Projekte, Seminare und Publikationen der LAG, seiner Mitgliedsorganisationen und seiner Dachverbände,
  • die Unterstützung der ordentlichen Mitglieder bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen, sowie ihre Beratung in pädagogischen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten,
  • die Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedsorganisationen sowie mit anderen ähnlichen Einrichtungen,
  • die Vertretung des gemeinsamen Interesses gegenüber Verbänden, Behörden und anderen Institutionen.

§3 Regionalarbeitsgemeinschaften

(1)  Die Satzungen der Regionalarbeitsgemeinschaften sind Bestandteile der Satzung.

§4 Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit

(1) Die LAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die LAG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die LAG ist parteipolitisch unabhängig.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Mitgliedschaft

(1) Nur juristische Personen, die die in § 2 genannten Zwecke und Ziele verfolgen, können ordentliches Mitglied des Vereins werden.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur eine juristische Person beantragen, die vorher als vorläufiges Mitglied von einer der Regionalarbeitsgemeinschaften der LAG aufgenommen worden ist. Dabei hat die Regionalarbeitsgemeinschaft zu gewährleisten, dass das Aufnahmeverfahren nach der derzeit geltenden Beschlusslage der LAG erfolgt.

(3) Die Mitgliederversammlung der LAG nimmt ein neues Mitglied auf Vorschlag der Regionalarbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit auf und bestätigt damit zugleich die Mitgliedschaft in der Regionalarbeitsgemeinschaft. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die RAG verpflichtet, das vorläufige Mitglied auszuschließen.

(4) Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Sie unterstützen die LAG ideell und finanziell. Fördermitglieder werden auf Antrag vom Vorstand aufgenommen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen; die Austrittserklärung ist schriftlich zu fassen und dem Vorstand vorzulegen.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnung des Vereins begeht,
  • den Interessen des Vereins oder seinen Zielen zuwiderhandelt,
  • selbst nach mehrfach schriftlichen Mahnungen seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn Mitglieder mit ihrem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand sind.

§7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrags für ordentliche Mitglieder fest.

§8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Vorlage der zu behandelnden Tagesordnung verlangen, bzw. wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Die Ladungsfrist hierzu beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands und zweier Revisor/innen,
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, Bestätigung der Geschäftsführung, –
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Auflösung des Vereins.

(5) Die Wahl des Vorstands und der zwei Revisoren/innen erfolgt durch offene, auf Antrag durch schriftliche und geheime Abstimmung. Die Revisoren/innen werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sofern die Vereinssatzung keine andere Regelung vorsieht, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(7) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Mitglieder-versammlung einberufen. Diese ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

(8) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht auf andere übertragen werden kann. Die Mitglieder werden jeweils durch eine/n Delegierte/n vertreten.

(9) Versammlungsleitung und Protokollführer/in werden zu Beginn der Versammlung gewählt.

(10) Allen durch die Mitgliederversammlung gewählten Gremien müssen mindestens zur Hälfte Frauen angehören.

§10 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(2) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei vertretungsberechtigten Sprecher/n/innen und bis zu vier nicht vertretungsberechtigen Beisitzer/n/innen. Die Vorstände der Regionalarbeitsgemeinschaften sind mit Antrags- und Rederecht vertreten. Jeweils zwei Sprecher/innen vertreten den Verein im Sinne § 26 des BGB.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Sprecher/innen anwesend sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

(6) Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer/in zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer Aufgaben zu bestellen.

(8) Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

(9) Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mandats- oder Funktionsträger/innen politischer Parteien auf Landesebene oder nationaler oder internationaler Ebene sein.

 

§12 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht von der Satzung einem andern Vereinsorgan zugewiesen werden.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
  • Aufstellen eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Erstellen eines jährlichen Geschäftsberichts,
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§13 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Versammlungsleitung und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(2) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und den ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

§14 Mittelvergabe

(1) Sämtliche Mittel der LAG sind gemäß des in der Satzung verankerten Zweckes zu verwenden.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Kostenrückerstattung darf die tatsächlich entstandenen Auslagen nicht übersteigen.

 

§15 Vereinsauflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gefangenenhilfsorganisation „amnesty international“. Diese hat das Vermögen weiterhin unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist vorher einzuholen.

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