Wichtige Änderungen in 2023

Liebe Mitglieder,

auf den MVs der regionalen Arbeitsgemeinschaften hatten wir im letzten Jahr berichtet, dass die DVO des Weiterbildungsgesetzes zum 1.1. dieses Jahres geändert werden soll. Der aktuelle Stand ist leider so, dass die DVO noch zur Genehmigung im Justizministerium liegt und deshalb noch nicht in Kraft getreten ist. Es könnte sein, dass die DVO rückwirkend zum 1.1. in Kraft tritt oder aber zum Zeitpunkt der Verkündung, also im laufenden Jahr. Wir haben deshalb zusammen mit den Geschäftsführenden der regionalen Arbeitsgemeinschaften beschlossen, die wichtigsten Regelungen der neuen DVO sofort umzusetzen.

Damit die Info nicht untergeht, weise ich als erstes auf folgenden Termin hin:

Online-Abrechnungsworkshop am Donnerstag, den 2.2. von 9:00 bis 12:00 Uhr
Petra und ich führen am 2.2. einen Online-Abrechnungsworkshop durch. Dieser Workshop wird sich zu Beginn (bis ca. 10:0 Uhr) mit den Änderungen der DVO beschäftigen. Ab ca. 10:00 geht es dann um die Abrechnung der Schwerpunktmittel. Der erste Teil ist wichtig für alle Mitgliedsorganisationen die Weiterbildungsstunden einreichen, der zweite Teil nur für die Vereine, die Schwerpunktmittel beantragen. Bitte meldet euch bis Donnerstag, den 26.1. bei Kurt (kurt.franz@andereslernen.de) für die Veranstaltung an. Wir senden den Link einige Tage vor der Veranstaltung zu.


Hier die Übersicht über die Änderungen in 2023:

Abgrenzung Einzelmaßname versus längerfristige Maßnahme:
Ab sofort behandeln wir Veranstaltungen mit mehr als 3 Unterrichtseinheiten wie längerfristige Maßnahmen, d.h. für diese Veranstaltungen müssen Teilnehmendenlisten ausgefüllt werden.

Runden der Unterrichtseinheiten:
Ab sofort werden die Unterrichtseinheiten (UE) auf 2 Nachkommastellen gerundet (und nicht auf glatte UE). Z.B. hat dann eine Veranstaltung mit der Dauer von 140 Minuten 3,11 UEs (und ist dann eine längerfristige Maßnahme).

Gemeinsame Online-Maßnahmen (synchrone Online-Maßnahmen)
Bisher konnten Online-UE, bei denen sich alle Teilnehmenden gemeinsam und gleichzeitig online versammeln, nur auf Grund von Corona über eine Ausnahmeregelung genau wie Präsenz-UE abgerechnet werden. Die neue Eckwerteregelung (siehe Anhang), die mit der neuen DVO in Kraft tritt, ermöglicht es, Online-UE dauerhaft wie Präsenz-UE abzurechnen. Die Teilnehmendenliste muss dann nicht von den Teilnehmenden unterschrieben werden, sondern nur von der ReferentIn.

Online-Selbstlernphasen (asynchrone Online-Maßnahmen)
Mit der neuen DVO wird es auch möglich sein, Online-Selbstlernphasen abzurechnen. Diese finden innerhalb eines definierten Zeitraums statt und werden von einer Lehrkraft bzw. TutorIn begleitet (d.h. es werden Rückfragen beantwortet). Die Online-Selbstlernphasen müssen in der Veröffentlichung angekündigt werden, benötigen dann aber keinen weiteren Nachweis. Sie gehen aber nur mit halbem Umfang in die Vergütung ein, d.h. wenn man 2 UE Selbstlernphasen in eine Veranstaltung integriert, dann wird davon nur 1 UE vergütet. Außerdem darf die Zahl der UEs in Online-Selbstlernphasen nicht mehr als 25% aller Online-UEs betragen (bezogen auf alle Online-UEs der Mitgliedsvereine von anderes lernen). Wenn der Anteil der von eurem Verein angebotenen Online-Selbstlernphasen-UEs größer als 25% der von eurem Verein insgesamt angebotenen Online-UEs ist, dann bekommt ihr die über die 25% hinaus gehenden Selbstlernphasen-UEs nur vergütet, wenn über die Summe aller Vereine bei anderes lernen die 25%-Grenze eingehalten wird.

Beispiel 1:
Eure Organisation hat insgesamt 100 Online-UEs, davon 60 UEs in gemeinsamen Online-Maßnahmen (synchron) und 40 UEs in Online-Selbstlernphasen (asynchron) durchgeführt. Von diesen 40 UE gehen nur 20 UE in die Statistik ein, diese machen dann 25% aller Online-UE aus und sind unterhalb des Grenzwertes. Die Vergütung ist sicher.

Beispiel 2:
Eure Organisation hat insgesamt 100 Online-UEs, davon 50 UEs in gemeinsamen Online-Maßnahmen (synchron) und 50 UEs in Online-Selbstlernphasen (asynchron) durchgeführt. Von den 50 UE in Selbstlernphasen gehen nur 25 UE in die Statistik ein, diese machen dann allerdings 33,33 % aller Online-UE aus. Von den 25 UE würden nur 16 sicher vergütet (16 / 66 = 24,24%), die restlichen 9 UE würden nur vergütet, wenn andere Organisationen weniger UEs in Selbstlernphase einreichen.

Formblätter und Teilnehmendenliste
Wir haben die Formblätter neu gestaltet, um sie an die Regelungen der neuen DVO anzupassen. Ihr findet sie im Anhang und auf dem internen Teil unserer Homepage. Bitte benutzt ab sofort nur noch die neuen Formblätter.

Mindestteilnehmendenzahl
Wie schon angekündigt, gilt auch in 2023 die Absenkung der Mindestteilnehmendenzahl von 8 auf 5. Dies ist aber eine Ausnahmeregelung und nicht Teil der neuen DVO. Ob diese Regelung auch in 2024 fortgesetzt wird, ist aktuell nicht bekannt.

Überrollung
In den letzten Jahren wurde die Weiterbildungsförderung überrollt, d.h. die Mittel wurden auf Basis der Weiterbildungsstunden 2019 vergeben (überrollt). Die Überrollung wird jetzt stufenweise heruntergefahren, d.h. die Weiterbildungsstunden, die ihr in 2023 durchführt, werden einen Einfluss darauf haben, wie viele Mittel die LAG anderes lernen in 2025 vom Ministerium bekommt (wobei der genaue Schlüssel erst nach Erstellung der Statistik 2022 festgelegt wird).

Ich wünsche euch alles Gute für 2023!
Herzliche Grüße
Joachim